Sampling, Memes und kreative Remixe - EuGH zur Pastiche-Schranke

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EuGH prĂ€zisiert die Pastiche-Schranke im “Metall auf Metall”-Fall

Im seit ĂŒber 20 Jahren gefĂŒhrten Rechtsstreit zwischen den deutschen Elektropionieren Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham aus Frankfurt Rödelheim ĂŒber die Nutzung des ca. dreisekĂŒndigen “Metall- auf Metall”-Samples hat der EuropĂ€ische Gerichtshof am 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23 eine folgereiche Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt steht die urheberrechtliche Pastiche-Schranke (§ 51a UrhG bzw. Art. 5 Abs. 3 lit. k) der europ. InfoSoc-Richtlinie 2001/29) und damit eine der zentralen Fragen des modernen Urheberrechts im Zusammenhang mit Sampling, Remix-Kultur, Memes und anderen digitalen Ausdrucksformen.

Ausgangspunkt: Der langjĂ€hrige Streit um eine dreisekĂŒndige Ton-Sequenz

Seit mehr als zwei Jahrzehnten streiten Kraftwerk und Pelham darĂŒber, ob ein kurzer Ausschnitt (Sample) aus dem Kraftwerk-Titel “Metall auf Metall” ohne Zustimmung der Rechteinhaber von Pelham verwendet werden durfte. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. September 2023, Az. I ZR 74/22 – Metall auf Metall V, dem EuropĂ€ischen Gerichtshof EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung vorgelegt hatte, liegt nun (endlich!) eine grundsĂ€tzliche KlĂ€rung dieser europĂ€ischen Rechtsfragen vor. Der EuGH hat dabei den Begriff des “Pastiche” nĂ€her bestimmt und die Voraussetzungen fĂŒr diese Urheberrechts-Schranke konkretisiert.

Ein Interview mit Moses Pelham, in dem er die Bedeutung der Entscheidung fĂŒr die Kunstfreiheit darlegt, finden Sie hier.

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EuGH: Weiter Pastiche-Begriff umfasst grundsÀtzlich auch Sampling und andere kreative Nutzungen wie Remexis und Memes

Der BGH hatte in seinem Vorlagebeschluss dem EuGH ein sehr weites VerstÀndnis der Pastiche-Schranke (§ 51a UrhG bzw. Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-Richtlinie 2001/29) vorgeschlagen. Hingegen hatte der Generalanwalt am EuGH Nicholas Emiliou in seinen SchlussantrÀgen vom 17. Juni 2025 gefordert, dass nur offene Stilnachahmungen als Pastiche gerechtfertigt sein sollten.

Der EuGH folgt nun weitgehend dem weiten VerstĂ€ndnis des Pastiche-Begriffs des BGH und hat festgestellt, dass die "[...] Ausnahme fĂŒr ‚Pastiches‘ [...] Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenĂŒber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des ‚Sampling‘, einige ihrer urheberrechtlich geschĂŒtzten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren kĂŒnstlerischen oder kreativen Dialog zu fĂŒhren, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen."

Nach Auffassung des EuGH kann dieser kĂŒnstlerische oder kreative Dialog verschiedene Formen annehmen, wie z.B.

  • eine offene Stilnachahmung,
  • eine Hommage,
  • eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung, oder
  • ausdrĂŒcklich auch die Nutzung im Wege des Samplings.


Dabei kommt es nach Ansicht des EuGH nur darauf an, dass die Nutzung "zum Zwecke von" Pastiches bzw. dass der Charakter als "Pastiche" fĂŒr denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind; nicht maßgeblich ist hingegen, ob derjenige, der sich auf die Pastiche-Schranke berufen möchte berufen möchte, die Absicht hatte, ein bestehendes Werk zu diesem Zweck zu nutzen.

Das Urteil des EuGH vom 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23 im Volltext finden Sie hier.

Bedeutung fĂŒr die Praxis: Mehr Freiheit fĂŒr anlehnenden Nutzungen wie Sampling, Remix und Memes

FĂŒr die Praxis bringt die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. In der Praxis bringt diese Entscheidung erhebliche Klarheit und eröffnet neue SpielrĂ€ume fĂŒr kreative Nutzungen. Sampling in der Musik und kreative Remixe können kĂŒnftig einfacher als zulĂ€ssige Parodie oder als Pastiche gerechtfertigt werden, wenn eine eigenstĂ€ndige kreative Auseinandersetzung mit dem Original erkennbar ist. Auch die gerade in den sozialen Medien beliebten Memes und andere digitale Ausdrucksformen werden regelmĂ€ĂŸig unter diese weite Pastiche-Schranke fallen, etwa wenn sie sich auf humorvolle oder kritische-kommentierende Art und Weise mit vorbestehenden Werken auseinandersetzen. Die Entscheidung stĂ€rkt also die kĂŒnstlerische Freiheit und die Meinungsfreiheit, ohne den urheberrechtlichen Schutz vollstĂ€ndig auszuhöhlen.

Dennoch bleibt eine EinzelfallprĂŒfung unerlĂ€sslich. Ob tatsĂ€chlich ein “kreativer Dialog” vorliegt und ob die Unterschiede zum Original ausreichend deutlich sind, muss weiterhin im konkreten Fall fachkundig geprĂŒft und bewertet werden.

Zudem ist einzelfallbezogen anhand des sog. Drei-Stufen-Tests (vgl. Art. 5 Abs. 5 InfoSocRiL 2001/29) sicherzustellen, dass

  • die normale Verwertung des Originals nicht beeintrĂ€chtigt wird und
  • auch keine sonstigen berechtigten Interessen des Rechteinhabers ungebĂŒhrlich verletzt werden.

Trotz der Öffnung der Pastiche-Schranke durch den EuGH bleibt die rechtliche Bewertung im Einzelfall also wichtig, um die Grenze zwischen zulĂ€ssiger Bezugnahme und Urheberrechtsverletzung sauber zu ziehen.

Wie es weitergeht

Nach der EuGH-Entscheidung muss nun der Bundesgerichtshof den “Metall auf metall”-Fall erneut prĂŒfen und unter BerĂŒcksichtigung der Vorgaben des EuGH abschließend entscheiden. Damit nĂ€hert sich fast schon historischer Rechtsstreit seinem Ende.

Der europĂ€ische Gerichtshof sendet mit seiner Entscheidung ein deutliches Signal zugunsten einer zeitgemĂ€ĂŸen Anwendung des Urheberrechts. Die Pastiche-Schranke wird als flexibles Instrument verstanden, das kreative Anschlusskommunikation ermöglicht – von Musik-Sampling, kreativen Remixes bis hin zu Social-Media- und Internet-Memes. Unser Tipp: Nach den Vorgaben, die der EuGH in seiner Metall-auf-Metall-Entscheidung gemacht hat, dĂŒrfte Moses Pelham aus der sechsten und wohl letzten Runde vor dem Bundesgerichtshof als klarer Sieger vom Platz gehen!

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) Rechtsanwalt, Partner
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